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ASFG Benützungsbestimmungen
I. Allgemeines
1. Die ASFG Ausserschwyzer Fluggemeinschaft Wangen (CHE-106.899.469) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Wangen SZ, nachfolgend ASFG genannt. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und der Ausbau des Flugplatzes Wangen, die Schulung des fliegerischen Nachwuchses, die Förderung des Flugsportes zu finanziell günstigen Bedingungen und die Durchführung von Erlebnisflügen und Flugtagen.
2. Diese Benützungsbestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der ASFG und den Flugplatzbenützern wie z.B. (Charter-)Piloten, Flugschülern, Passagieren, Mietern und Besuchern.
3. Die Flugplatzbenützer sind verpflichtet, die (amtlich) publizierten, betrieblichen und administrativen Vorschriften und Verfahren sowie Anweisungen (der Funktionäre) der ASFG einzuhalten.
Piloten haben für jeden Flug die elektronische und/oder schriftliche Fluganzeige mit den erforderlichen Angaben aufzugeben bzw. zu hinterlegen.
4. Im Hangar, auf dem Flugplatzareal und in den ASFG-Flugzeugen gilt Rauchverbot. Der Flugplatzleiter und seine Stellvertreter sind bei Zuwiderhandlungen berechtigt, die fehlbare Person vom Flugplatzareal wegzuweisen.
5. Die Flugplatzbenützer sind zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Betankung, sowie das Manövrieren und Hangarieren von Flugzeugen.
6. Die Massnahmen zur Verminderung von Fluglärm sind strikte einzuhalten:
– Während der Mittagszeit (von 12:00-13:30 Uhr LT) sind Starts auf der Piste 26 nur mit Bewilligung des Flugplatzleiters oder seiner Stellvertreter möglich.
– Für Anflüge auf Piste 08 steht eine optische Anflughilfe zur Verfügung (3 Klicks auf Flugplatzfrequenz im Sekundentakt).
– Vor 08:00 Uhr LT, von 12:00-13:30 Uhr LT sowie nach 18:30 Uhr LT besteht Voltenverbot.
– Im Übrigen sind die publizierten Benützungseinschränkungen und Betriebszeiten einzuhalten (siehe AIP).
7. Die Piloten sind angehalten die Verfahren präzise einzuhalten und möglichst lärmmindernd zu operieren.
8. Die Flugsicherheit resp. die Unfallverhütung ist oberstes Gebot. Unter anderem ist in der Umgebung des Flugplatzes die Blindübermittlung gemäss AIP Schweiz RAC 4-3-4 Ziff. 9.2 ff (Ausgabe 04/19 MAR 28) anzuwenden.
9. Den Anordnungen des Flugplatzleiters oder seiner Stellvertreter ist strikte Folge zu leisten.
10. Die Flugplatzbenützer sind im Zusammenhang mit Schadensverursachung und sonstigem Fehlverhalten verpflichtet, der ASFG Meldung zu erstatten und bei Abklärungen der ASFG und behördlicher Ermittlung in der geforderten Weise mitzuwirken.
11. Die Flugplatzbenützer tragen sämtliche Kosten, die der ASFG Wangen durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schulden die Flugplatzbenützer einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr bis CHF 30.– pro Mahnung. Die ASFG kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen.
II. Hangar- und Aussenstandplatzordnung
1. Die ASFG vermietet Hangar- und Aussenstandplätze. Zu diesem Zwecke schliesst sie Mietverträge ab.
2. Mieter eines Hangar- oder Aussenstandplatzes kann immer nur eine einzige natürliche Person sein. Der Mieter darf – nach vorgängig für jeden weiteren Piloten eingeholter schriftlicher Genehmigung durch die ASFG – maximal drei weiteren Piloten das Recht zur Mitbenützung des Flugzeuges einräumen.
3. Der Flugplatzleiter oder seine Stellvertreter weisen dem Piloten mündlich einen bestimmten Standplatz zu, wobei der ASFG das Recht zur jederzeitigen Änderung dieser Zuweisung zukommt. Weder im Hangar noch auf dem Aussenstandplatz hat der Pilot Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz.
4. Passanten- bzw. Besucherflugzeuge bezahlen für die Landung und das Tages- bzw. Overnight-Parking ihres Flugzeuges die aktuell auf der Homepage und im C-Büro publizierten Lande- und Parking-Gebühren.
5. Besucher-Parkings über einen Zeitraum länger als 3 Tage/Nächte werden als Langzeit-Parkings betrachtet und setzen eine schriftliche Bewilligung seitens ASFG voraus. WICHTIG: Langzeit-Parkings sind vorgängig bei der ASFG Wangen schriftlich anzumelden (Email an: office@flugplatzwangen.ch) und bewilligen zu lassen.
6. Für Sach-, Personen- und weitere Schäden, die auf ein Elementarereignis (insbesondere Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Steinschlag) zurückzuführen sind, übernimmt die ASFG keine Haftung. Für Diebstahl sowie Beschädigung durch Dritte oder durch Tiere ist die Haftung der ASFG – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls wegbedungen. Der Flugplatzbenützer haftet für Sach-, Personen- und weitere Schäden, die von ihm verursacht werden, verschuldensunabhängig. Der Versicherungsschutz für Sach-, Personen- und weitere Schäden ist in jedem Fall Sache des Mieters.
7. Im Hangar und auf dem Flugplatzareal ist es nicht erlaubt, Reparaturen an den Flugzeugen vorzunehmen. Die ASFG kann Ausnahmen bewilligen.
8. Die Hangars und das Flugplatzareal dürfen nur von Personen betreten werden, die zutrittsberechtigt sind.
9. Die Flugplatzbenützer haben sich strikte an die Weisungen des Flugplatzleiters und seiner Stellvertreter zu halten. Für sämtliche Sach-, Personen- und weitere Schäden, welche aus der Nichtbefolgung dieser Weisungen entstehen, haften die Flugplatzbenützer. Die ASFG lehnt für solche Schäden – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung ab.
10. Grobe Verstösse gegen diese Benützungsbestimmungen, gegen die einschlägigen internationalen und nationalen Gesetze und Reglemente sowie gegen die Bestimmungen des Mietvertrages berechtigen die ASFG, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
III. Charter
A. Allgemeines
1. Die Flugzeuge der ASFG können von Piloten gechartert werden. Voraussetzung ist, dass der Charterpilot das vorschriftsgemässe Training erfüllt und den jährlichen Refresher-Flug mit einem ASFG-Fluglehrer innerhalb der letzten 15 Monate erfolgreich abgeschlossen hat. Piloten, die nicht mehr über die notwendige Flugsicherheit verfügen (z.B. mangels Training), sind verpflichtet, Kontrollflüge unter Aufsicht eines ASFG-Fluglehrers durchzuführen und nötigenfalls ihre Ausbildung durch Schulungsflüge zu vervollständigen. Die Fluglehrer oder der Flugplatzleiter sind berechtigt, jederzeit Kontrollflüge zur Überprüfung des Ausbildungsstandes anzuordnen. Jeder Pilot, der bei der ASFG Flugzeuge chartern will, hat vorgängig mit einem ASFG-Fluglehrer eine Platzeinweisung und einen Einführungsflug zu absolvieren.
2. Die Benützung des Flugmaterials der ASFG steht allen Piloten offen, welche die entsprechenden gesetzlichen und vor- wie nachstehend genannten Voraussetzungen der ASFG erfüllen, sofern gegen den Piloten keine Sperrung durch Funktionäre der ASFG ausgesprochen wurde.
3. Vor der erstmaligen Aufnahme der Flugtätigkeit im Rahmen der ASFG hat sich der Pilot bei der ASFG anzumelden. Mit der Anmeldung bestätigt der Pilot ausdrücklich, dass er die publizierten Benützungsbestimmungen der ASFG zur Kenntnis genommen hat und in allen Teilen damit einverstanden ist. Zusätzlich hat der Pilot vor der Aufnahme der selbständigen Flugtätigkeit eine unverzinsliche Kaution von CHF 2’000.00 zu leisten und sich über eine erfolgreiche Platzeinweisung mit einem ASFG-Fluglehrer auszuweisen.
4. Zum Fliegen anderer als bisher geflogener Flugzeugtypen und/oder bei längerem Unterbruch der Flugpraxis bedarf es einer Einweisung oder Umschulung, resp. eines Kontrollfluges. Pro Kalenderjahr ist ein Checkflug mit einem ASFG-Fluglehrer zu absolvieren. Dieser kann mit dem für die Lizenzverlängerung gesetzlich verlangten Trainingsflug mit Fluglehrer kombiniert werden. Die Weisungen der ASFG für einzelne Flugzeuge sind gesondert zu beachten. Für High-Performance-Flugzeuge (Flugzeuge mit Verstellpropeller und/oder Einziehfahrwerk) müssen auf dem gleichen Flugzeugtyp in den letzten 2 (zwei) Monaten mindestens je 3 (drei) Starts und Landungen in LSPV plus alle 15 Monate ein Flug mit einem ASFG-Instruktor nachgewiesen werden. Fehlt einer dieser Nachweise, muss vor einer erneuten Flugtätigkeit ein Checkflug mit einem Fluglehrer der ASFG auf dem entsprechenden Flugzeugtyp erfolgen.
5. Allfällige Beschädigungen und technische Mängel am Flugzeug oder an den Einrichtungen sind mittels des dafür vorgesehenen Formulars zu melden und im Flugreisebuch auf dem eingehefteten Meldezettel einzutragen. Die bestehenden Eintragungen im Flugreisebuch sind vor dem Flug zu beachten.
6. Alle Bordakten sind in einer blauen Mappe eingeordnet. Der Pilot ist verantwortlich, dass diese Akten an Bord sind. Die Entnahme einzelner Unterlagen aus diesen Mappen ist strikte untersagt. Das Fehlen der blauen Mappe oder einzelner Bordakten ist der ASFG umgehend zu melden.
7. Die Charterpiloten werden auf die gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Bestimmungen u.a. auch betreffend ihre Haftung für entgeltliche Flüge hingewiesen.
B. Reservation / Kosten
1. Die Flugzeuge sind über das Reservationssystem der ASFG auf dem Internet (www.flugplatzwangen.ch) zu reservieren und nur im Notfall über die publizierte Telefonnummer. Die Reservation soll ausschliesslich den Zeitraum umfassen, für welchen das Flugzeug benötigt wird (Übernahme bis ordentliche Rückgabe nach der Reinigung). Für die Zeit des Briefings und für andere Vorbereitungen ist es NICHT zu reservieren. Der Pilot überprüft anhand seiner Fluganzeige VOR dem Flug nochmals die Reservationszeit im System und passt diese an, insbesondere ist bei einer geplanten früheren Rückkehr die Reservationszeit bereits VOR dem Flug zu kürzen.
2. Die Charterpiloten sind im kollegialen Sinne zwecks Wahrung und Einräumung von Chancen zum Fliegen aufgefordert, bei lokalen oder sonstigen kürzeren Flügen (d.h. Gesamtflugdauer < 1h) nach Möglichkeit 2-stündige Reservationsblöcke, bevorzugt von 0800-1000, 1000-1200, 1300-1500 etc. , zu reservieren.
3. Der Flugplatzleiter und seine Stellvertreter sind berechtigt, dem Piloten nötigenfalls nicht das in Aussicht gestellte Flugzeug, sondern ein anderes des gleichen Typs zuzuteilen.
4. Der Charterpilot findet sich 30 Minuten vor Beginn seiner Reservationszeit auf dem Flugplatz ein. Übernimmt ein Pilot das von ihm reservierte Flugzeug ohne vorherige Grundangabe nicht spätestens 10 Minuten nach Reservationsbeginn, so kann die ASFG frei darüber verfügen.
5. Kann das Flugzeug nicht rechtzeitig zum Ablauf der Reservation zurück gebracht werden, ist eine umgehende telefonische Information an den nachfolgenden Charterpiloten, die Anpassung im Reservationssystem und bei Bedarf ein Telefonat an den Flugdienstleiter der ASFG (Zoll-Nr. verwenden) notwendig.
6. Pro reservierte Stunde muss die Flugzeit (nach Zähler) mindestens 15 (fünfzehn) Minuten betragen. Wird ein Flugzeug für mehr als 8 (acht) Stunden pro Tag reserviert, sind am Wochenende und an Feiertagen pro Tag mindestens 3 (drei) und an Werktagen mindestens 2 (zwei) Flugstunden zu absolvieren. Nicht erfüllte Mindestflugstunden können dem Mieter wie folgt in Rechnung gestellt werden: CHF 50.– zzgl. MWST pro nicht erfüllte Mindestflugstunde für C152; CHF 70.– zzgl. MWST pro nicht erfüllte Mindestflugstunde für P28A und Mooney M20J. Die ASFG kann (für einzelne Flugzeuge) Ausnahmen dieser Regel treffen.
7. Für eine nicht angetretene Reservation kann die ASFG dem Charterpiloten für das reservierte und – aus welchen Gründen auch immer – nicht übernommene Flugzeug eine Kostenpauschale von bis zu CHF 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Ausnahmen sind im Internet publiziert.
8. Reservationen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgender Tage sind mit Zustimmung des Leiters Flugzeugtechnik möglich.
Bitte bei der Erfassung der Reservation im Reservationssystem im Informationsfeld die beabsichtigte Mindest- und Maximal-Flugzeit angeben; dies erleichtert die Planung hinsichtlich Maintenance und den Entscheid. Die Zustimmung zur Reservation gilt erst als erteilt, wenn die Reservation im System bestätigt ist (grüner Balken).
9. Die aktuellen von der ASFG festgelegten Flugzeug-Charter-Tarife werden im C-Büro der ASFG und elektronisch publiziert. Die ASFG behält sich vor, jederzeit Preisanpassungen vorzunehmen.
10. Auswärtige Landetaxen Gebühren, Abgaben, Steuern und andere Auslagen sind vom Piloten – sofern immer möglich – direkt vor Ort zu entrichten. Für die Verrechnung nicht an Ort bezahlter Landetaxen, Gebühren, Abgaben, Steuern und andere Auslagen kann die ASFG eine Administrationsgebühr erheben.
11. Die ASFG ist berechtigt dem Piloten allfällige Aufwendungen im Zusammenhang mit Forderungen Dritter, welche durch den Piloten verursacht wurden, in Rechnung zu stellen.
12. Die durchgeführten Flüge werden anhand der Flugrapporte und der der ASFG vorliegenden Belege, zum Beispiel in Rechnung gestellte (Dritt-)Kosten, den Charterpiloten von der ASFG regelmässig in Rechnung gestellt.
13. Die Rechnungen sind innert der mit der Rechnung eingeräumten Zahlungsfrist zahlbar. Wird diese nicht eingehalten, hat die ASFG das Recht, Verzugszinsen zu erheben, die Reservation von Flugzeugen bzw. den Zugang zum Reservationssystem zu sperren oder andere Sanktionen zu ergreifen.
C. Pflichten der Piloten / Sanktionen
1. Der Pilot ist verpflichtet, die Flugzeuge mit der erforderlichen Sorgfalt zu bewegen. Sämtliche Vorkommnisse im Flugzeug oder auf dem Flugplatz (Unfälle, Schäden, Fehlfunktionen, Störungen, Systemausfälle usw.) sind unverzüglich dem Leiter Flugzeugtechnik und dem Flugplatzleiter oder deren Stellvertretern zu melden. Der betroffene Pilot hat wie folgt vorzugehen:
1) Bagatellschäden oder –störungen am Flugzeug sind dem Leiter Flugzeugtechnik mittels «Formular STÖRUNGSMELDUNG» zu melden. Das Formular liegt im C-Büro auf.
2) Schwerwiegende Vorkommnisse sind dem Leiter Flugzeugtechnik und Leiter Flugschule sofort persönlich oder telefonisch zu melden. Sollte keine direkte Verbindung zustande kommen, so ist der Flugplatzleiter zu kontaktieren.
2. Obige Wegleitung entbindet den Piloten nicht von seinen gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten. Bei einem Unfall ist ein ausführlicher schriftlicher Rapport zuhanden des Leiters Flugzeugtechnik und des Flugplatzleiters zu erstellen und einzureichen.
3. Ausserdem ist der Pilot verantwortlich für:
– die Vorbereitung des Fluges, die Fluganmeldung/-anzeige, die Einreichung eines allfällig notwendigen Flugplans und die Einholung erforderlicher Bewilligungen;
– die Beachtung der Flugdisziplin;
– die korrekte und auf die notwendige Zeit beschränkte Reservation des Flugzeugs;
– die Zollanmeldung gemäss separater Anweisung (Internet);
– die Beachtung der Betriebszeiten und des Voltenverbots;
– die Instruktion und Überwachung allfälliger Passagiere im Hinblick auf ein auf Sicherheit bedachtes Verhalten;
– die Erfüllung aller auf dem fremden Platz vorgeschriebenen Formalitäten und die Beachtung vorhandener Einschränkungen;
– die Vermeidung von Ansprüchen Dritter gegenüber der ASFG ausser er ist bereit, solche Ansprüche persönlich zu übernehmen,
– die Meldung an die Verantwortlichen der ASFG bei allfälligen ausserordentlichen Vorkommnissen, welche (finanzielle) Konsequenzen für die ASFG haben könnten, zwecks rechtzeitiger Abwehr allenfalls ungerechtfertigter Ansprüche,
– die allfällig erforderliche Wartung des Flugzeugs auf einem fremden Platz – nach vorgängiger Absprache mit dem Chef Technik oder dem Flugplatzleiter der ASFG, resp. einem seiner Stellvertreter;
– die korrekte und saubere Führung des Flugreisebuches sowie die Abgabe des Flugrapportes an die ASFG;
– das Ausfüllen eines B+O-Couverts bei Bezug von Oil oder Avgas (nur wenn Avgas nicht über den zum Flugzeug gehörenden Tankstellenschlüssel getankt wurde);
4. Verstösse gegen luftrechtliche Vorschriften werden in der Regel dem BAZL gemeldet.
5. Bei Verstössen gegen diese Benützungsbestimmungen kann der Vorstand der ASFG folgende Sanktionen ergreifen:
– mündlicher oder schriftlicher Verweis;
– Anordnung einer entgeltlichen Schulung/Instruktion durch eine zugewiesene Fachperson (der ASFG)
– befristetes Flugplatz- und Flugzeugbenützungsverbot;
– unbefristetes Flugplatz- und Flugzeugbenützungsverbot bei schwerwiegenden Verstössen
Gegen die verhängte Sanktion kann innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung bzw. Aussprechung bei der ASFG ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.
D. Haftung
1. Die ASFG haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für Sach-, Personen- oder weitere Schäden, welche aus dem Betrieb des gecharterten Flugzeugs entstehen. Dies gilt gegenüber den Piloten, Passagieren sowie Dritten.
2. Der Pilot haftet gegenüber der ASFG für alle von ihm verursachten Schäden. Für Schäden an gecharterten Flugzeugen haftet der Pilot gegenüber der ASFG für einen Selbstbehalt von CHF 3’000.– sowie gegenüber der Versicherung für allfällige Regressansprüche (siehe Dokumente/Zertifikate in den Bordakten). Die ASFG behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor.
IV. Flugschule
1. Die ASFG schliesst zum einen mit den Flugschülern eine Aus- und Weiterbildungsvereinbarung ab, zum anderen mit den Fluglehrern einen Fluglehrervertrag. Mit dem Abschluss der Vereinbarung verpflichtet sich der Flugschüler u.a., der ASFG eine Kaution von CHF 2’000.– zu leisten. Zwischen Fluglehrer und Flugschüler kommt kein Vertrag zustande.
2. Die ASFG darf ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung des Flugschülers von dessen Gesundheit und Flugtauglichkeit ausgehen. Für den Flugschüler besteht bezüglich Gesundheitszustand und Flugtauglichkeit eine Offenbarungspflicht. Die ASFG ist nicht verpflichtet, nach Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands und/oder der Flugtauglichkeit des Flugschülers zu forschen. Verstösst er gegen diese Offenbarungspflicht, so ist die ASFG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung der ASFG für Sach-, Personen- und weitere Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
3. Der Flugschüler hat sämtlichen Anweisungen des Fluglehrers strikte Folge zu leisten. Bei Missachtung der Weisung haftet der Flugschüler gegenüber der ASFG, dem Fluglehrer und Dritten für von ihm verursachten Schaden (Sach-, Personen- und weitere Schäden). Die ASFG kann dem Flugschüler ein Charter- und Flugverbot in LSPV auferlegen. Ausserdem ist die ASFG berechtigt, von der Vereinbarung mit dem Flugschüler zurückzutreten.
4. Die Haftung der ASFG für Sach-, Personen- und weitere Schäden gegenüber dem Fluglehrer, dem Flugschüler sowie Dritten ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Die Leistungen der Insassenunfallversicherung werden an den Schadenersatz angerechnet, den die ASFG oder ihre Mitarbeiter allenfalls zu leisten haben.
5. Die Haftung der ASFG für Schäden (Sach-, Personen- und weitere Schäden) der Flugschüler und Dritter, die der Fluglehrer, ein Mitglied der ASFG oder eine andere Hilfsperson der ASFG verursacht hat, ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
6. Werden für die Schulung Flugzeuge verwendet, die nicht im Eigentum der ASFG stehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung der ASFG für Sach-, Personen- sowie weitere Schäden wegbedungen.
7. Die ASFG behält sich vor, dem Flugschüler von ihm nicht oder kurzfristig (<24 Std.) abgesagte Schulungstermine ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.
8. Die durchgeführten Lektionen und Flüge werden dem Flugschüler auf der Basis der Fluglehrerrapporte von der ASFG in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innert der mit der Rechnung eingeräumten Zahlungsfrist zahlbar. Wird diese nicht eingehalten, hat die ASFG das Recht, Verzugszinsen zu erheben.
9. Bei intensiver Schulung ist die ASFG berechtigt, An- und Vorauszahlungen einzufordern, sobald der Rechnungsbetrag pro Monat den Betrag der Kaution wesentlich überschreitet.
Werden die Rechnungen der ASFG nicht fristgerecht bezahlt, wird die Schulung eingestellt. Ausserdem ist die ASFG berechtigt, vom Vertrag mit dem Flugschüler zurückzutreten.
V. Schlussbestimmung
Diese Benützungsbestimmungen wurden vom Vorstand der ASFG am 12.06.2024 genehmigt und ersetzen die bisherigen Benützungsbestimmungen.